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Für den einen Fluch, für den anderen Segen! Das Landgericht München I geht in einer neueren Entscheidung vom 14.10.2016, Aktenzeichen: 17 S 6473/16 davon aus, dass die Videoaufnahme einer Dash-Cam ein zulässiges Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung ist.

 

Es soll ja noch deutsche Touristen geben, die nicht mit dem Flugzeug in den Urlaub fliegen, sondern die lange Urlaubsreise mit dem eigenen Fahrzeug bestreiten. Aber was denn nur machen, wenn es während dieser Fahrten zu einem Verkehrsunfall kommt und zurück in der Heimat die Regulierung dieses Unfalls ansteht?

 

Nach einem Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6 / 15, gelten bei einem Parkplatzunfall nicht die Regeln zum Anscheinsbeweis gegen den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der andere Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt schon eine längere Zeit gestanden hat.

 

Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 28.12.2015 klargestellt, dass Verkehrsteilnehmer gegen den Träger der Straßenbaulast (hier das Land Nordrhein-Westfalen) einen Anspruch auf Schadenersatzleistungen haben, wenn „der Fahrbahnbelag einer Straße in unfallursächlicher Weise einen den Schwellenwert der M BGriff (Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe) unterschreitenden Seitenkraftbeiwert“ aufweist.