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Dienstag, 07 Juni 2016 11:02

Was ist denn nun mit dem Fahrtenbuch?

 

Aus vorherigen Artikeln, die wir zum Thema Straßenverkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht haben, kennen Sie das Problem, dass Fahrtenbücher dem rechtstreuen Bürger auferlegt werden, obwohl dieser nur von seinem gesetzlichen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Jetzt wird hoffentlich alles anders!

 

Mit Beschluss vom 18.2.2016, hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass nicht mehr ohne Weiteres Fahrtenbuchauflagen mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters angeordnet werden können.
Grundsätzlich steht jedem, der eine Ordnungswidrigkeit, oder eine Straftat begangen hat ein Zeugnis bzw. Auskunftsverweigerungsrecht zu. Jeder Bürger hat das verfassungsrechtlich verbriefte Recht sein Zeugnis zu verweigern, wenn ein Familienangehöriger betroffen ist. Es besteht auch die Möglichkeit die Auskunft als Zeuge zu verweigern, wenn der Zeuge möglicherweise selbst sich strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitsrechtlich verantwortlich gemacht hat.

Bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war tatsächlich der Sohn der betroffenen Halterin mit dem Fahrzeug gefahren. Die Halterin hatte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, bzw. gegenüber der ermittelnden Behörde keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Daraufhin hat die Ordnungsbehörde telefonisch Kontakt zu dem Ehemann der Klägerin und dem Sohn aufgenommen, so dass den Behörden bewusst war, dass theoretisch die Möglichkeit der Begehung durch einen Familienangehörigen bestand. Zusätzlich konnte auch der Name des Beifahrers durch Angaben der Familie der Klägerin in Erfahrung gebracht werden. Seitens der Behörde wurde jedoch nichts weiter veranlasst, sondern stattdessen eine Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin angeordnet.
Bisher war es so, dass die Ordnungsbehörden regelmäßig Fahrtenbuchauflagen angeordnet haben, wenn aufgrund der mangelnden Angaben des Halters der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Nun hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Ordnungsbehörde „zumindest naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren“ hat.

Hier hätte die Behörde zumindest versuchen können, den ihr bekannten Beifahrer zur Identität des Fahrers zu befragen, bzw hätte die Behörde in Erwägung zu ziehen gehabt, dass ein Familienmitglied das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt bewegt hat. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichtes „um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz“, dem die Ordnungsbehörde schlicht nicht nachgegangen ist. Überobligatorisch wären Bemühungen der Behörde nur gewesen, wenn der Beifahrer auf Aufforderung der Behörde nicht reagiert hätte; dies war durch die Ordnungsbehörde jedenfalls nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden.

Sollte Ihnen ein Fragebogen zur Zeugenvernehmung, oder ein Bußgeldbescheid als Halter zugestellt werden, müssen Sie entsprechend gegenüber der Behörde reagieren. Die Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen Rechtsanwalt in solchen Angelegenheiten des Verkehrsrechts, bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts ist regelmäßig notwendig und sinnvoll. Nur ein Rechtsanwalt kann sie entsprechend der geltenden Rechtslage auf Problemfelder in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage hinweisen und entsprechend beraten.

Sie sollten, falls sich ähnliche Probleme bei Ihnen ergeben, rechtzeitig Rechtsanwalt Struck mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen. Wir beraten Sie kompetent in allen Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitssachen in unserer Kanzlei in Dortmund auf der Kaiserstraße.

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