Diese Seite drucken
Freitag, 08 September 2017 11:01

Mangelhafte Arbeiten des Handwerkers im Baurecht: Abrechnungsverhältnis

Jeder Besitzer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung kennt das Problem. Ein Handwerker wird bestellt, um Arbeiten zu erledigen, es entstehen Streitigkeiten darüber, ob der Handwerker ordentlich gearbeitet hat.

Nicht selten ist eine Klärung eines solchen Konfliktes nicht ohne Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes zu erreichen, so dass sich dann häufig die Frage stellt, wer von wem was verlangen kann.

Grundsätzlich handelt es sich bei Leistungen, die ein Handwerker erbringt, gleich ob es sich dabei um das Anbringen einer einfachen Badezimmerarmatur, oder die Errichtung eines Einfamilienhauses handelt, um Leistungen, die im Rahmen eines so genannten Werkvertrages gemäß § 631 BGB f. erbracht werden. Charakteristisch für diesen Vertragstypus ist, dass sich der Handwerker/Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, d.h. eine Werkleistung grundsätzlich ohne Mängel abzuliefern hat.

Zwischen den Vertragsparteien muss dann spätestens zum Abschluss der Arbeiten geklärt werden, ob die Leistungen des Handwerkers mangelfrei gewesen sind, oder ob der Handwerker noch nachzuarbeiten hat. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Bauleistungen/Handwerksleistungen des Handwerkers abzunehmen, wenn diese frei von Mängeln sind. Erst mit der Abnahme der Leistungen wird der gesamte Zahlungsanspruch des Handwerkers fällig.

Was ist aber nun, wenn es zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker zu Differenzen in Bezug auf die Mangelfreiheit der Arbeiten kommt?

Wie bei fast allen Verträgen ist es auch im Werkvertragsrecht so, dass grundsätzlich demjenigen, der eine Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss. Arbeitet der Handwerker nicht nach, besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung des Auftraggebers, die Arbeiten abzunehmen, so dass dann der Zahlungsanspruch des Handwerkers nicht fällig wird. 

Aber was ist dann mit dem Zahlungsanspruch des Handwerkers?

Dazu hatte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 29.09.2014, Az. 1 U283/12 zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt setzte die ständige Rechtsprechung des BGH um, wonach bei fehlender Abnahme, bzw. fehlender Abnahmefähigkeit möglicherweise ein so genanntes Abrechnungsverhältnis entsteht. Das Abrechnungsverhältnis entsteht z.B. dann, wenn der Auftraggeber weitere Arbeiten des Handwerkers, gleich aus welchem Grunde, nicht zulässt und die Abnahme verweigert. Alle Ansprüche die dann gegenseitig entstanden sind („Mängelbeseitigungsansprüche“ des Auftraggebers gegenüber Zahlungsansprüchen des Handwerkers), müssen abgerechnet werden, auch ohne dass es zu einer „echten“ Abnahme gekommen ist.

Eine Abnahme der Leistungen ist dann also nicht erforderlich. Der Handwerker muss natürlich für die erbrachten Leistungen-soweit mangelfrei-, ordnungsgemäß entlohnt werden, wohin gegen der Auftraggeber natürlich nicht verpflichtet ist, Schlechtleistungen des Handwerkers zu akzeptieren.

Sollten Sie als Eigentümer einer Immobilie oder als Handwerker/Bauunternehmer Probleme auf dem Gebiet des Werkvertragsrechts oder Baurechts haben, wenden Sie sich gerne für eine professionelle Beratung an die Rechtsanwälte Struck, Kaiserstraße 61, 44135 Dortmund.

Gelesen 3580 mal

Ähnliche Artikel