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Montag, 05 Februar 2018 14:45

Nachbarrecht - Ansprüche bei grenzständiger Bepflanzung

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.10.2017 , Az.:V ZR 8/17 für ausgleichende Gerechtigkeit im Nachbarrechtsstreit gesorgt. Nach Ansicht des BGH gilt das Sprichwort: „Wer zu spät kommt den bestraft das Leben“ nur eingeschränkt. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewähre Kostenerstattungsansprüche bei Anpflanzungen, welche die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhalten.

Die häufigste Ursache, weshalb zwischen Nachbarn Streitigkeiten ausbrechen, sind wohl solche Fälle, in denen sich um grenzständige Bepflanzung gestritten wird.

Zur Verdeutlichung der Problematik eingangs ein kurzes Fallbeispiel:

„Nachbar A hat sich im Jahre 1980 überlegt, dass er sein Grundstück mit einer Koniferenhecke einfrieden will. Er bespricht sich mit dem Nachbarn B, der grundsätzlich nichts dagegen hat; man führt schließlich ein ordentliches nachbarschaftliches Verhältnis.

Da dem Nachbarn B alles egal ist, verfährt Nachbar A wie wir es angekündigt hat. Er pflanzt eine ca. 50 m lange Nadelholzhecke mit einem Abstand von 1 m zur Grenze des Grundstücks des Nachbarn B.

Im Jahre 2017 veräußert Nachbar B sein Grundstück. Der Käufer, Nachbar C, findet die Nadelholzhecke absolut hässlich, weil sie sein Grundstück stark verschattet ist -mittlerweile sind die Bäume fast 5 m hoch- und durch ständigen Nadelfall „verschmutzt“, weshalb er einiges für Gärtnerarbeiten aufwenden muss.

Nachbar C verlangt also von Nachbar A die Beseitigung der Nadelholzhecke und Kostenerstattung für die teuren Gärtnerarbeiten.

Nachbar A lässt sich daraufhin rechtlich beraten. Der Anwalt des Nachbarn A liest § 47 Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen und ist sich sicher: „Ansprüche bestehen nicht!“

Die Lösung des Problems:

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer von demjenigen, der dessen Eigentum stört gemäß § 1004 BGB die Beseitigung dieser Störung verlangen. Die Beseitigung der Störung, hier der Nadelholzhecke, kann jedoch nur verlangt werden, wenn tatsächlich eine Störung vorliegt und der Eigentümer nicht zur Duldung der Störung verpflichtet ist.

Die Rechtsprechung erkennt eine Verschattung des Grundstücks durch Gewächse grundsätzlich nicht als Störung im Sinne des § 1004 BGB an, so dass Nachbar C deshalb keine Ansprüche geltend machen kann.

Jedoch enthält das Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen in § 47 Regelungen dazu, mit welchem Abstand Pflanzen an die Grenze der Grundstücke gepflanzt werden dürfen. Werden diese Abstandsmaße nicht eingehalten hat der Eigentümer einen Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung. Hier hätte Nachbar A die Hecke mindestens 2 m (unter Umständen sogar 4 m) von der Grenze entfernt anpflanzen müssen. Daher bestünde grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB.

Allerdings, und deshalb ist der Rat des Anwalts des Nachbarn C nicht ganz falsch, ist dieser Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anpflanzung und der gerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs durch eine Klage ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren liegt. Dies war hier der Fall.

Nachbar C kann also tatsächlich nicht die Beseitigung der Nadelholzhecke verlangen, da er gemäß §§ 1004 Abs. 2 BGB, 47 Abs. 1 Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen zur Duldung verpflichtet ist.

Nun kommt jedoch der BGH ins Spiel.

Der oben genannten Entscheidung lag ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde, wie der hier Konstruierte. Denn in den zu Grunde liegenden Sachverhalten verlangt der eine Nachbar von dem Anderen nicht nur die Beseitigung, sondern auch Kostenerstattung für die Beseitigung von herabfallenden Nadeln/Blättern etc..

Das in 2. Instanz zuständige Landgericht hatte ausgeurteilt, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme, weil auch die Beseitigung gemäß § 1004 BGB ausgeschlossen sei. Der BGH vertritt jedoch -richtigerweise-die Ansicht, dass etwaige Kostenerstattungsansprüche für die Beseitigung von herabgefallenem Pflanzenmaterial nichts mit der Frage der Beseitigung zu tun haben.

Der BGH ist der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch sich aus § 906 Abs. 2 BGB ergebe, unabhängig davon, ob die Beseitigung der Anpflanzung gefordert werden kann, da dieser Anspruch nicht einer Verjährungsfrist unterliege, auch nicht der des § 47 Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen.

Die Rechtsanwälte Struck, Kaiserstraße 61, 44135 Dortmund beraten bei allen Problemen im Nachbarrecht. Vereinbaren Sie gerne unverbindlich einen Beratungstermin!

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