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Donnerstag, 22 März 2018 14:36

Werkvertrag: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Mit seinem Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46 / 17 vollzieht der BGH eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung zur Geltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht. Die Entscheidung enthält Zündstoff für jeden Vertrag, bei dem ein Handwerker seine Leistungen mangelhaft erbringt.

Bis zu der oben genannten Entscheidung konnte der Auftraggeber eines Handwerkers Mängelbeseitigungskosten fiktiv, d.h. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages auf Nettobasis abrechnen. Es konnte also ein Fachmann beauftragt werden einzuschätzen, zu welchem Betrag die Beseitigung der „angerichteten Schäden“ vorgenommen werden kann. Nur auf Grundlage des Gutachtens/Kostenvoranschlages konnte dann ein Ersatzbetrag (netto) von dem Handwerker verlangt werden.

Zur besseren Verständlichkeit ein kleines Beispiel:

Der „Häuslebauer“ A beauftragt die Firma B einen Bodenbelag in dem neu errichteten Haus aufzubringen. Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass die Firma B schlecht gearbeitet hat. Es wurden nämlich z.B. Fliesen verwendet, die teilweise nicht fachgemäß eingebaut wurden. Insbesondere an Stellen, an denen durch große Belastung Druck auf die Fliesen ausgeübt wird, entstehen Risse, welche unschön aussehen, die Benutzbarkeit aber nicht weiter einschränken.

Ein Mangel liegt also vor, da ganz vereinfacht gesagt die Fliesen teilweise kaputt sind.

Das Problem ist nur dadurch zu beheben, dass der gesamte Bodenbelag aufgenommen und neu verlegt wird. Die Firma B weist Ansprüche des Auftraggebers zurück, weil Sie irrig annimmt Sie sei nicht verantwortlich für die Entstehung der Mängel.

Daraufhin holt der Auftraggeber ein Sachverständigengutachten ein, welches ergibt, dass zur Mängelbeseitigung durch eine Fachfirma - durch Aufnehmen des ganzen Bodenbelages und Neuverlegung- Kosten in Höhe von mindestens 15.000 € (netto) entstehen.

Der Auftraggeber lässt sich von einem Rechtsanwalt beraten und erklärt, ihm sei eigentlich gar nicht daran gelegen, den ganzen Bodenbelag aufnehmen zu lassen, da nur an bestimmten Stellen die Risse auftreten und er „sich gar nicht so sehr an den Rissen störe“. Außerdem müsse er dann wieder mindestens für zwei Monate auf einer Baustelle leben, nachdem doch eigentlich alle Arbeiten abgeschlossen seien.

Der Rechtsanwalt konnte bis zu der oben genannten neuen Entscheidung des BGH dem Auftraggeber raten, eine Zahlung i.H.v. 15.000 € von der Firma B zu verlangen. Diese 15.000 € mussten dann jedoch nicht für die Mängelbeseitigung ausgegeben werden. Der A konnte bisher jemanden beauftragen, die Risse zu schließen, auch wenn hierfür nur ein deutlich geringerer Betrag als der im Gutachten ausgewiesene gezahlt werden musste. Der Restbetrag musste nicht zurückgezahlt werden, d.h. der Auftraggeber durfte diesen Betrag behalten.

Diese Vorgehensweise ist heute nicht mehr möglich. Dem Auftraggeber bleiben prinzipiell nur drei alternative Möglichkeiten:

Er kann den Schaden mit eigenen Mitteln selbst beheben und dann die zur Behebung der Mängel erforderlichen Beseitigungskosten mit einer Rechnung erstattet verlangen. Ist er nicht in der Lage die Mittel zur Mängelbeseitigung selbst „vorzustrecken“, kann er eine Vorschussklage erheben. Wenn ein Vorschuss gezahlt wird, muss über den als Vorschuss gezahlten Betrag nach Beendigung der Reparaturarbeiten Rechenschaft abgelegt werden. Die Forderung eines höheren Betrages aufgrund einer dann ausgestellten Rechnung ist nicht ausgeschlossen.

Die dritte Möglichkeit ist, die Reparatur nicht in Auftrag zu geben, sondern -anstelle der Geltendmachung der fiktiven Mängelbeseitigungskosten- den Minderwert einzuklagen.

Der Schaden kann dann -nur- „in der Weise bemessen [werden], dass […] im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt [wird]“, so der BGH.

Der Auftraggeber ist diesbezüglich in der Beweislast. Der Nachweis wird ihm -wenn überhaupt- nur durch Einschaltung eines Sachverständigen gelingen. Der Anspruch in Höhe des Minderwerts dürfte in der Regel auch niedriger sein, als die fiktiven Mängelbeseitigungskosten, wobei auch Sachverhaltsgestaltungen denkbar sind, bei denen ein Minderwert überhaupt nicht vorliegt/nicht ermittelt werden kann, weshalb dann auch keine Ansprüche des Auftraggebers bestünden.

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