Mittwoch, 20 Februar 2019 14:04

WEG: Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Rückbau baulicher Veränderungen

Der BGH hat kürzlich mit dem Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 328 / 17 entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt ist, Beseitigungsansprüche wegen unzulässiger baulicher Maßnahmen durch andere Eigentümer durchzusetzen.

Das oben genannte Urteil stellt eine grundlegende Abkehr von der bisher geltenden Rechtsprechung dar.

In dem vorliegenden Fall verlangten vier Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer den Rückbau unzulässig errichteter Dachflächenfenster. Die Gemeinschaft hatte zunächst beschlossen, dass sie selbst die Ansprüche an sich zieht um im Wege eines Vergleiches Zahlungen von dem Eigentümer zu verlangen, der rechtswidrig die Dachflächenfenster eingebaut hatte. Die Gemeinschaft wollte jedoch nicht die Beseitigung der Fenster verlangen. Diesen Anspruch hingegen machten jedoch die vier Wohnungseigentümer geltend, die tatsächlich an den Vergleich nicht interessiert waren, sondern die Herstellung des ursprünglichen Zustandes wollten.

Bisher hatte der BGH regelmäßig entschieden, dass in Bezug auf Wiederherstellungsansprüche nur die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist. Das bedeutete, dass der einzelne Eigentümer seine Rechte wegen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht selbst ausüben konnte.

Nunmehr urteilte der BGH, dass die einzelnen Wohnungseigentümer berechtigt sind, gegen den sich rechtswidrig verhaltenden Eigentümer vorzugehen, ohne dass es hierzu einer entsprechenden Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft bedarf, wenn das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer darauf gerichtet ist, den ursprünglichen Zustand (regelmäßig durch Zahlung von Schadenersatz) wiederherzustellen.

Der BGH stellte des Weiteren fest, dass die Klage wegen des Rückbauanspruches der vier Wohnungseigentümer so lange ruhend gestellt werden müsse, wie nicht über dem Beschluss der Vergemeinschaftung der Ansprüche gerichtlich entschieden wurde, denn dieser Beschluss der Gemeinschaft wurde denklogisch von den weiteren vier Eigentümern angefochten.

Kern dieser Überlegung ist, dass es in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen dürfte, wenn die Gemeinschaft nicht die ihr zustehenden Ansprüche geltend macht, rechtswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen „zurückbauen zu lassen“, sondern die rechtswidrige Veränderung unverändert bestehen lässt und sich hierfür -quasi für die Genehmigung der rechtswidrigen Errichtung-entschädigen lässt.

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