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Ein Wohnungsmietverhältnis kann von einem Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn sich der Mieter in Zahlungsverzug mit der Zahlung von Mieten befindet.

So einfach die Voraussetzungen der Kündigungsvorschrift sind, so oft werden sie gleichwohl nicht beachtet.

 

Nach dem Urteil des BGH vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15 ist der Schutz des Mieters in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs des vereinbarten Mietzinses ausgeweitet worden.

Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB ist der Mieter kraft Gesetzes verpflichtet, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeweiligen Monats, bzw. der vereinbarten Zeitabschnitte die Miete zu entrichten.