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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.10.2017 , Az.:V ZR 8/17 für ausgleichende Gerechtigkeit im Nachbarrechtsstreit gesorgt. Nach Ansicht des BGH gilt das Sprichwort: „Wer zu spät kommt den bestraft das Leben“ nur eingeschränkt. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewähre Kostenerstattungsansprüche bei Anpflanzungen, welche die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhalten.

Publiziert in Immobilienrecht