1.
Beschlüsse sind nur dann rechtlich beachtlich, wenn ihr Inhalt bestimmt und klar ist. Nicht
protokollierte Begleitumstände, die nicht für jedermann ersichtlich sind, bleiben unbeachtlich
(so BayOLG, WuM 2005, 478).
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Dienstag, 08 März 2016 15:16
Unbestimmte Jahresabrechnungsbeschlüsse sind nichtig
Publiziert in
Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht