Dafür ist es nicht nur wichtig zu wissen, welche Verkehrsvorschriften im Ausland gelten, (z. B.: über 50 km/h zu schnell in Österreich Bußgeld bis 2.080,00 €, in der Schweiz bis 60.000,00 € mit evtl. Haft, in Frankreich bis 1.500,00 €, in Italien ab 530,00 €).
Genauso wichtig ist die Kenntnis über die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten, in Deutschland Geldstrafen oder Geldbußen vollstrecken zu können.
Das geht nämlich nicht so ohne Weiteres.
Zunächst einmal muss die Geldsanktion mindestens 70,00 € (damit ist das Bußgeld und die Verfahrenskosten zusammengerechnet gemeint) oder mehr ausmachen. Bei kleineren Geldbußen, z. B. wegen Parkverstößen, kann man Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland gleich ignorieren.
Dies übrigens auch, wenn sie aus unserem Nachbarland Holland kommen, welches häufig versucht, Knöllchen über Inkassofirmen beizutreiben, was natürlich erst recht unzulässig ist!
Beträgt das Bußgeld 70,00 € oder höher, muss der ausländische Staat beim Bundesamt für Justiz beantragen, dass in Deutschland eine Vollstreckung des Bußgeldes genehmigt wird.
Dazu ist es erforderlich, dass das Ausland vorher den Beschuldigten in deutscher Sprache darüber belehrt hat, dass er sich zur Sache äußern darf und welche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen. Mangelt es daran, wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Vollstreckung schon nicht bewilligen.
Ansonsten wird der Betroffene mit einem deutschem Formblatt vom BfJ aufgefordert sich zu äußern. Der Betroffene hat dabei zu kontrollieren, ob dieses Formblatt und zutreffend ausgefüllt wurde. Der Betroffene muss insbesondere gegenüber dem BfJ mitteilen, dass er nicht Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt war, falls dies der Fall gewesen ist. In Deutschland gibt es nämlich nur bei Parkverstößen die Halterhaftung, sonst nicht. Im Ausland existiert eine Halterhaftung. Bußgelder können aber in Deutschland aufgrund einer Halterhaftung nicht vollstreckt werden! Bei allen Verkehrsverstößen von Motorradfahrern, bei denen die Identität des Fahrzeugführers nicht ermittelt werden kann, weil von hinten fotografiert wurde, oder ein Integralhelm eine Identifikation unmöglich macht, reicht es also, dem BfJ mitzuteilen, dass man nicht der Fahrzeugführer gewesen ist. Dann ist die Sache erledigt.
Zwar ist denkbar, dass bei einem späteren erneuten Aufenthalt in dem EU-Staat eine Haftungsinanspruchnahme möglich wäre. Jedoch gelangen Bußgeldforderungen auch im Ausland nicht in die allgemeine Fahndung der Polizei, so dass auch zukünftig wenig Risiko besteht, zur Kasse gebeten werden zu können.
Sollte ein Motorradfahrer Probleme mit ausländischen Bußgeldforderungen haben, empfiehlt es sich, wegen der Einzelheiten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Allseits gute Fahrt wünscht
Ihr Rechtsanwalt Struck