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Dienstag, 08 März 2016 14:45

Thema: Geschwindigkeit und Toleranz

Nicht nur die ständige Präsenz von Polizei und Ordnungsbehörden bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen wegen Geschwindigkeitsübertretungen führt alleine zu hohen Ordnungswidrigkeitsrisiken von zu schnellen Verkehrsteilnehmern, auch die immer...

modernere Technik der Ermittlungsbehörden führt zudem dazu, dass die Messungen nur noch um immer geringere Toleranzen bereinigt werden, so dass Geschwindigkeitsverstöße ohne großen Abzug betreffend der Messdaten verfolgt werden. Das Gleiche gilt auch bei Messungen von so genannten Abstandsverstößen auf der Autobahn.

Nach jeder Messung eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes wird von dem durch das eingesetzte Messgerät festgestellten Wert ein so genannter Toleranzabzug gemacht.

Werden noch relativ großzügige 20 % abgezogen, wenn die Messung durch Nach- oder Vorausfahren mit einem Polizeifahrzeug und ungeeichtem Tacho erfolgt ist, sind die Abzüge bei modernen Radarmessverfahren wesentlich geringer.

Die Abzüge staffeln sich je nach der gemessenen Geschwindigkeit.

Unterhalb von 100 km/h beträgt der Toleranzwert lediglich 3 %.

Wer also innerstädtisch bei erlaubten 50 km/h z. B. gemessen wird mit gefahrenen 75 km/h, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 22,75 km/h bei gemessenen 25 km/h Überschreitung. Ein Verstoß von 22,75 km/h bedeutet zwar nach dem aktuellen Bußgeldkatalog noch kein Fahrverbot, aber bereits eine Geldbuße von 80,00 Euro und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg.

Allerdings gibt es gerichtliche Entscheidungen, die die Toleranzabzüge auf z. B. 10 % erhöhen, wenn beispielsweise die Messung unter Verwendung technischer Baugruppen erfolgt ist, z. B. durch einen sog. Canbus, deren Bauartzulassung fehlt. Der Sicherheitsabschlag wird auf 20 % erhöht, wenn beispielsweise ein Gerät verwandt wurde, welches nicht geeicht war, dessen Eichung nach den geltenden eichrechtlichen Vorschriften z. B. abgelaufen und nicht erneuert worden war. Wenn ein Beschuldigter dies überprüft haben möchte, bleibt ihm keine andere Wahl, als einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der jederzeit in die Ermittlungsakte Akteneinsicht erhält und anhand der dokumentierten Aufzeichnungen überprüfen kann, ob die verwendeten Geräte aktuelle Eichungen hatten.

Ist dies nicht der Fall, führt dies nicht zu einem sofortigen Verwertungsverbot der Messung, erhöht aber die im Zweifel vom Gericht festzusetzenden Toleranzwerte. Die Gerichte können dabei auch andere mögliche Fehlerquellen zu Gunsten eines Beschuldigten berücksichtigen. Beispielsweise Nachfahren zur Nachtzeit oder der Umstand, dass bei einer Messung mittels eines Lasergerätes nicht nur das gemessene Fahrzeug, sondern ein weiteres sich in unmittelbarer Nähe befand, so dass eine Fehlanzeige im Lasermessgerät nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb die Abzüge zu erhöhen sind.

Wird für Geschwindigkeitsmessungen das Messsystem „ProViDa“ verwandt, wird der Sicherheitsabschlag mit 5 % angesetzt.

Allerdings kommt es nicht selten gerade bei der Verfolgung von Motorrädern durch die Polizei mit einem Motorrad und der Aufzeichnung von etwaigen Verstößen durch die dort verwandten ProViDa-Systemen zu Anwendungsfehlern seitens der eingesetzten Polizeibeamten. In solchen Fällen lässt sich häufig schon nach Akteneinsicht und Sichtung des Videomaterials einschätzen, dass eine gerichtliche Überprüfung erfolgsversprechend sein kann. Im gerichtlichen Verfahren können dann auf Antrag eines Beschuldigten seitens des Gerichtes externe Sachverständige beauftragt werden mit der Überprüfung der Richtigkeit der Messung. Häufig führt dies dann entweder zur Unverwertbarkeit der Messung oder zu dem Ergebnis, dass die Toleranzwerte von den erkennenden Gerichten deutlich erhöht werden.

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