Nach einem Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6 / 15, gelten bei einem Parkplatzunfall nicht die Regeln zum Anscheinsbeweis gegen den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der andere Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt schon eine längere Zeit gestanden hat.