Warnung

JUser: :_load: Fehler beim Laden des Benutzers mit der ID: 69
Dienstag, 08 März 2016 14:54

Wer zahlt die Abschleppkosten?

Kommt es zu einem Unfall mit einem Motorrad, ist es regelmäßig erforderlich, dieses abschleppen zu lassen, weil es nach der Kollision nicht mehr fahrbereit ist.

 

Die Kosten des Abschleppunternehmens muss derjenige bezahlen, der den Unfall verursacht hat.

Ist also ein Motorradfahrer schuldlos in einen Unfall verwickelt, hat er nicht nur Ansprüche auf Ersatz seines Fahrzeugschadens, ggf. Schmerzensgeldansprüche, Ersatz der Schäden der Kleidung, des Helmes usw., Nutzungsausfallentschädigungsansprüche, sondern eben auch dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten.

Weil die Abschleppkosten der Abschleppunternehmer der Höhe nach häufig sehr stark differieren, schießen sich zurzeit die Versicherer im Rahmen der Unfallregulierung auf dieses neue Feld ein und versuchen, die Zahlungen betreffend der Abschleppkosten zu kürzen.

Die Versicherer argumentieren, dass Sie nur verpflichtet seien, eine übliche Vergütung zu bezahlen und behaupten schnell, der konkrete Abschlepper sei überteuert.

Grundsätzlich hat schon der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Versicherer die Mittel zur Schadensbeseitigung zur Verfügung stellen muss, die ein verständiger Geschädigter benötigt (BGH NJW 70, 1454). Dementsprechend entscheiden aktuell die Gerichte zu den Abschleppkosten, dass Kürzungen der Versicherer nicht berechtigt sind, weil für einen Geschädigten als Laien nicht erkennbar sei, dass die geforderten Abschleppkosten in einem auffälligen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung stehen, so dass der Geschädigte kein Auswahlverschulden habe.

In Anknüpfung an die o.g. BGH-Entscheidung entscheidet derzeit die Rechtsprechung, dass der Geschädigte als Unfallopfer nicht vor Ort zu einer Marktforschung verpflichtet ist, da es in der Natur der Sache liege, dass nach einem Unfall das nicht mehr fahrbereite Motorrad möglichst schnell von der Unfallstelle entfernt werden muss. Aufgrund der Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten vor Ort sei dieser eben nicht in der Lage, überhöhte Abschleppkosten zu erkennen, denn er verfüge im Zeitpunkt der Auftragserteilung am Unfallort weder über zeitlich, noch technische Möglichkeiten, die Preise vergleichen zu können. Oft komme sogar hinzu, dass der Geschädigte am Unfallort auch darauf angewiesen ist, dass Polizei oder Rettungskräfte ein Abschleppunternehmen herbeirufen, so dass ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann und deshalb die Versicherer in vollem Umfang die Kosten erstatten müssen (so z. B. AG Stade, Urteil v. 10.01.2013).

Wenn also ein Motorradfahrer schon das Pech hatte, in einen Unfall hineingezogen zu werden, muss er jedenfalls Kürzungen der Versicherer nicht akzeptieren. Deshalb ist es auch aus diesem Grund empfehlenswert, als Geschädigter anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Unfallversicherungen den Geschädigten nicht übervorteilen.

Allseits gute Fahrt wünscht

Ihr Rechtsanwalt Struck

Gelesen 3336 mal