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Freitag, 17 Juni 2016 13:26

Betriebskostenabrechnung über vermietete Wohnung auch vor Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft möglich

Mit Urteil vom 5.2.2016, Aktenzeichen: 6S 143 / 15, hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer die Betriebskostenabrechnung auch erstellen kann, obwohl die zugrunde liegende Jahresabrechnung der Gemeinschaft noch nicht beschlossen ist.

 

Das Landgericht Darmstadt folgt mit seinem Urteil nicht mehr der Auffassung OLG Düsseldorf, sondern schließt sich den Ausführungen von Jennißen an.

Es seien unterschiedliche Anforderungen an die Jahresabrechnung einer WEG und an die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung zu stellen, da diese sich in weiten Teilen unterscheiden. Mietrechtlich seien lediglich die Kosten entscheidend, die der Eigentümer als umlagefähig aufgewandt habe. Dem Vermieter sei es möglich, durch Belegeinsicht beim Verwalter eine ordentliche Jahresabrechnung vor Beschlussfassung durch die WEG zu erstellen.

Dem Vermieter sei es zudem nicht zumutbar, die Betriebskostenabrechnung erst nach Abwarten der Bestandskraft einer Jahresabrechnung erstellen zu können, da der Vermieter dann auch Gefahr liefe, wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB gehindert zu sein überhaupt abzurechnen.

Bisher war es so, dass die Gerichte davon ausgingen, dass den Vermieter kein Verschulden gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB treffe, wenn er die Bestandskraft des Jahresabrechnungsbeschlusses abwarte und erst danach die Betriebskostenrechnung erstelle, so dass der Mieter dem Vermieter nicht den Einwand der verfristeten Abrechnung entgegenhalten konnte. Ob die Entscheidung des Landgerichts in Darmstadt auch von anderen Instanzgerichten übernommen wird bleibt daher abzuwarten.

Rechtsanwalt Struck vertritt Sie in allen Angelegenheiten des Wohnungseigentumsrechts. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei auf der Kaiserstraße in Dortmund gerne bei Problemen mit Nebenkostenabrechnungen.

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