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Dienstag, 08 März 2016 14:55

Thema: Neues Führerscheinrecht

Infolge der Vereinheitlichung von Führerscheinregelungen in Europa wird es in Deutschland eine ab 19.01.2013 geltende neue Verordnung zum Führerscheinrecht geben. Es wird sich niemand wundern, dass diese neuen Regelungen durchaus kompliziert ausgefallen sind.

 

Deshalb kann vorweg klargestellt werden, dass Inhaber von alten Fahrerlaubnissen Bestandsschutz haben, also nicht schlechter gestellt werden, dagegen aber teilweise zusätzliche neue Rechte entstehen.

Und natürlich gelten die neuen Regelungen in vollem Umfang für alle, die erst nach dem 19.01.2013 ihre Fahrerlaubnis erhalten.

Die Unterschiede Alt/Neu skizzieren sich folgendermaßen:

Klasse A1:

Für Jugendliche entfällt die Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h bei Leichtkrafträdern bis 125 ccm.

Stattdessen ist jetzt eine Leistungsgewichtsgrenze von 0,1 kW-kg eingeführt worden bei einem notwendigen Mindestgewicht von 110 kg.

Unter Berücksichtigung dieser Grenzen können Jugendliche also jetzt über 80 km/h fahren und daher besser im Verkehr mitschwimmen.

Klasse A2:

Beim beschränkten Motorradführerschein ist die zulässige Maximalleistung von 34 auf 48 PS heraufgesetzt worden, wird allerdings eingeschränkt wiederum durch eine Regelung des Leistungsgerichtes bei 0,2 kW-kg und einem Mindestgewicht von 175 kg. Alle, die bisher also auf 34 PS beschränkt waren, dürfen mit der Klasse A2 jetzt Motorräder bis 48 PS fahren. Weggefallen ist die Regelung in Deutschland, dass das gedrosselte Motorrad in der offenen Version auch nicht mehr als 70 kW haben darf. Jetzt kann also jeder mit dem beschränkten Führerschein auch 200 PS Super-Bikes auf 48 PS drosseln und damit herumfahren. Aber Achtung: Diese Regelung gilt nur für Deutschland und nicht in Europa, so dass im Ausland damit weiterhin nicht gefahren werden darf. Es gibt also leider europarechtlich unterschiedliche Regelungen für Deutschland einerseits und für das Ausland andererseits, so dass im Einzelfall im europäischen Ausland Fahrzeugführer Ordnungswidrigkeiten begehen, wenn sie mit einem auf 48 PS gedrosseltem Motorrad unterwegs sind, welches ungedrosselt mehr als 95,17 PS hat. Man sollte sich also vor Auslandsfahrten konkret erkundigen, was in den Ländern dazu geregelt ist, in die man fahren möchte, damit man nicht u. U. ohne gültigen Führerschein im Ausland unterwegs sein wird.

Geändert haben sich auch die Prüfungsvoraussetzungen. Jetzt muss nur noch eine praktische Prüfung abgelegt werden, wenn eine zweijährige Fahrpraxis mit A1 besteht oder der Autoführerschein schon vor dem 01.04.1980 abgelegt wurde. Nur wer diese Voraussetzungen nicht erbringt, muss – wie früher – sowohl Theorie-, als auch Praxiskönnen in der Prüfung nachweisen.

Klasse A (mit Stufenweisenzugang)

Wer Motorräder mit unbegrenzter Leistung fahren möchte und nicht direkt in den Führerschein einsteigen will/muss, hat jetzt im Gegensatz zu früher noch einmal eine praktische Prüfung nach zweijähriger Fahrpraxis mit dem A2-Schein abzulegen. Für die Theorie wird die Prüfung der A2-Erlaubnis anerkannt.

Klasse A (Direkteinstieg)

Wer nach dem 19.01.2013 ohne den stufenweisen Zugang über gedrosselte Kräder ein Motorrad mit unbegrenzter Leistung fahren möchte, muss dann nur noch 24 Jahre alt sein. Früher war ein Alter von 25 Jahren erforderlich. Bei der Prüfung hat sich hier nichts geändert, denn wer vorher nicht schon einmal eine Prüfung für einen anderen A-Schein gemacht hat, muss natürlich für den Direkteinstieg in die Klasse A die theoretische und praktische Prüfung ablegen.

Leider hat Deutschland nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Autofahrern unter 50 Jahre zu ermöglichen, ohne weitere Prüfung ein 125iger-Motorrad fahren zu dürfen, wie dies im Ausland möglich ist. Leider hat der Gesetzgeber insofern daran festgehalten, dass nur die Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erhalten haben, auch Leichtkrafträder fahren dürfen.

Egal mit welchem Führerschein, mit welcher Fahrerlaubnis: Weiter gute und sichere Fahrt wünscht Ihr

Rechtsanwalt Jürgen Struck

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