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Dienstag, 08 März 2016 15:00

Fahrtenbuchauflagen für Motorradfahrer

Bekanntlich kann eine Verwaltungsbehörde (Bußgeldamt) einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Ermittlung des handelnden Fahrzeugführers nicht möglich war.

Die Anordnung eines Fahrtenbuches setzt voraus, dass der Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldbehörde entweder Angaben zum Fahrzeugführer verweigert, oder keine weiterhelfenden Informationen erteilt.

Im Übrigen gibt es die weitere Voraussetzung, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit erheblich war, worunter in der Regel verstanden wird, dass sie auch punktebewehrt gewesen ist (BVerwG, 98, 227). D. h., dass für geringfüge Verstöße, z. B. Geschwindigkeitsverstöße unter 20 km/h Überschreitung, auch bei mangelnder Fahrzeugführerfeststellung kein Fahrtenbuch angeordnet werden dürfte. Wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen, zumutbaren und zeitlich nahen Maßnahmen versucht hatte zu treffen, kann zu einer Fahrtenbuchauflage gegriffen werden.

Diese vorstehenden Grundsätze sind jetzt in einer neuen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes erneut festgehalten worden (Az: 12 LB 76/14). Darüber hinaus hat aber das OVG zudem festgestellt, dass eine Bußgeldbehörde bei Motorradfahrern die sonst übliche Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten um 3-6 Monate verlängern dürfe, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz gäbe, dass Motorradhalter in den Wintermonaten ihr Motorrad abmelden, jedenfalls nicht fahren, so dass bei Berücksichtigung der konkreten Nutzungsdauer eine Verlängerung für Motorradfahrer in Betracht komme um eine Gleichbehandlung mit Autofahrern zu gewährleisten. Im vom OVG konkret entschiedenen Fall hatte die Bußgeldbehörde ein Fahrtenbuch für die Dauer von 15 Monaten angeordnet. Das OVG sah dies als zulässig an, davon ausgehend, dass zwischen 6-9 Monaten eine Auflage angeordnet würde bei geringfügigen Verstößen, für reguläre Verstöße 12 Monate Fahrtenbuch auferlegt werden können und wegen der geringeren Nutzung bei Motorrädern einem Motorradfahrer durchaus auch 15 Monate (oder mehr). Hier hatte der Betroffene eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, die mit 3 Punkten (nach altem Recht) sanktioniert war.

Im Hinblick auf diese Entscheidung ist daher allen Motorradfahrern zu raten, schon bei der Zustellung eines Anhörungsbogens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit sich in anwaltliche Hilfe zu begeben, da bei richtiger Verteidigung schon aus dem Gesichtspunkt ausreichender Mitwirkung durch den Fahrzeughalter über den Verteidiger ein Fahrtenbuch ganz vermieden werden kann, auch ohne im Ergebnis den Fahrzeugführer namentlich zu offenbaren… (BVerwG, 17.12.82).

Übrigens geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Bußgeldbehörde im Zeitraum von ca. zwei Wochen nach dem Verkehrsstoß nachfragen muss beim Fahrzeughalter, wer das Vergehen begangen hat. Bei längerer Wartezeit kann die Bußgeldbehörde vom Halter nicht mehr eine genaue Erinnerung verlangen und deshalb auch nicht anschließend mangelnde Mithilfe mit einem Fahrtenbuch sanktionieren.

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