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Dienstag, 08 März 2016 15:14

Dash-Cam`s an Motorrädern

Häufig sieht man Motorradfahrer mit am Motorrad, oder am Sturzhelm angebrachten On-Board-Kameras (Dash-Cam) fahren.

 

Viele wollen damit vielleicht nur ihre eigenen Schräglagenkünste dokumentieren, manche nutzen Dash-Cam´s aber auch, um Ordnungswidrigkeiten anzeigen zu können und/oder nach einem Unfall die Schuld des Unfallgegners beweisen zu können.

Erst kürzlich haben verschiedene Gerichte sich mit der Zulässigkeit der Dash-Cam´s befasst, so u.a. das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 4 K 1301634) oder das AG München (345 C 5551/14). Diese und auch andere Entscheidungen stellen folgendes fest: „Die dauernde anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine in einem PKW oder Motorrad installierte On-Board-Kamera verletzt Dritte in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und verstößt gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Kunsturhebergesetzes. Die Benutzung von Dash-Cam´s rechtfertigt sich nicht aus überwiegenden Interessen des Beweisführers, die Nutzung ist rechtswidrig, die Verwendung als Beweismittel nicht erlaubt“.

Die Gerichte haben also entschieden, dass die Nutzung von Dash-Cam´s rechtswidrig ist, weil sie elektronische Aufzeichnungen (Videos) von Drittbetroffenen herstellt ohne deren Erlaubnis, so dass in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Eine Rechtfertigung durch Ausnahmeregelungen des Bundesdatenschutzes sehen die Gerichte für diese permanente Videoaufzeichnung nicht. Deshalb sehen es die Gerichte als rechtmäßig an, dass die zuständigen Kontrollbehörden jedem Nutzer einer Dash-Cam – kostenpflichtig – die Nutzung einer On-Board-Kamera während der Fahrt für permanente Aufnahmen in öffentlichen Bereichen verbieten können. Zwar gibt es bis jetzt keine gezielten Polizeikontrollen dazu, jedoch könnten aus Anlass anderer Kontrollen jederzeit Maßnahmen durch Polizeibeamte eingeleitet werden. Zudem besteht das Risiko, dass die Polizei eine Dash-Cam beschlagnahmt, um ggf. nach Auswertung der Aufnahmen gegen den Benutzer straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Wer z. B. seinen eigenen Wheely gefilmt hat, müsste dann mit einer Ordnungswidrigkeiten-, vielleicht sogar mit einer Strafanzeige, rechnen.

Auch als Beweismittel nach einem Unfall dürfen die Gerichte die Videos nicht verwenden, weil die anlasslose Verwendung der Dash-Cam´s gegen § 6 b) I Nr. 3 BDSG verstößt, genauso wie gegen § 22 KunstUrhG. Die Gerichte betonen also die Bedeutsamkeit der Rechte der Bürger nicht ohne Anlass und ohne Genehmigung permanent gefilmt oder überwacht werden zu dürfen.

An sich empfiehlt sich also, Dash-Cam´s nicht ständig eingeschaltet zu benutzen. Aber… in der Praxis gibt es gleichwohl viele Richter, die nach einem Unfall das Video sich ansehen und verwerten, weil sie die Auffassung vertreten, das Interesse des Unfallopfers an die Verwertung des Videos sei höherrangig als der eigentliche Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch die Anfertigung der Aufnahme.

Solange also der Gesetzgeber das Problem nicht geregelt hat, ist die Rechtslage insofern weiter unsicher und vom Einzelfall abhängig.

Rechtsanwalt Struck

 

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