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Dienstag, 07 Juni 2016 11:07

Ansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast bei Verkehrsunfällen. Motorradfahrer werden geschützt!

 

Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 28.12.2015 klargestellt, dass Verkehrsteilnehmer gegen den Träger der Straßenbaulast (hier das Land Nordrhein-Westfalen) einen Anspruch auf Schadenersatzleistungen haben, wenn „der Fahrbahnbelag einer Straße in unfallursächlicher Weise einen den Schwellenwert der M BGriff (Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe) unterschreitenden Seitenkraftbeiwert“ aufweist.

 

Der Kläger nahm das verkehrssicherungspflichtige Land wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, infolge mangelnder Griffigkeit des Fahrbahnbelages bei regennasser Fahrbahn in Anspruch. Der Kläger stürzte bei regennasser Fahrbahn auf einer Landstraße, wobei sein Motorrad beschädigt wurde. Der motorradfahrende Kläger nahm das Land in Anspruch, weil dieses seinen Pflichten aus dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen nicht nachgekommen ist.

Das Gericht stellte fest, „der Verkehrssicherungspflichtige muss… in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag“.

Dem Land war es mindestens seit dem Jahr 2010 bekannt, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle eine mangelhafte Griffigkeit aufwies. Es war seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung Ihrer straßenverkehrsrechtlichen Sorgfalt, an dieser Stelle nicht stürzen würden. Das Land war deshalb zumindest gehalten, das entsprechende Verkehrsschild (Schleudern oder Rutschgefahr bei Nässe, mit Tempobegrenzung auf 30 km/h) aufzustellen. Dies tat das Land nicht.
Es bleibt also festzuhalten, dass den jeweiligen Straßenbaulastträger die Verpflichtung trifft, Gefahrenquellen zu sichern, soweit sich diese aus der Beschaffenheit der Straße ergeben.

Das Urteil des OLG Hamm ist keine Einzelfallentscheidung. Es hat bisher schon viele Entscheidungen höherer Instanzgerichte gegeben, bei denen die jeweilige Behörde den Ansprüchen der Verkehrsteilnehmer ausgesetzt war und das Gericht den Straßenbaulastträger zum Ersatz der entstandenen Schäden verurteilte. Beispielhaft kann hier auf die Urteile wegen des so genannten „Blow up Effekts“ verwiesen werden, bei dem aufgrund Hitzeeinwirkung sich die Straße derart verformt, dass regelrechte Sprungschanzen entstehen.

Sollten Sie also mit ihrem Motorrad oder dem Kfz verunfallen, obwohl es keine Fremdbeteiligung oder -einwirkung gab, lohnt sich eine Überprüfung der behördlichen Akten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach Akteneinsicht, Ansprüche gegen die Behörden geltend gemacht werden können. Rechtsanwalt Struck berät Sie gerne und umfassend in solchen Angelegenheiten des Verkehrsrechts und Unfallrechts.

 

 

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