Dienstag, 19 Februar 2019 15:37

Richtgeschwindigkeit und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen

In der Tagespresse wurde in den letzten Monaten heftig über den öffentlich geführten Schlagabtausch der Politik zum Thema Geschwindigkeitsbeschränkungen auf deutschen Autobahnen diskutiert. Dabei wird übersehen, dass der deutsche Gesetzgeber die Richtgeschwindigkeit fest im Gesetz verankert hat. In diesem Zusammenhang wird immer wieder auch für eine Abschaffung der „freien Fahrt“ aufgrund von Sicherheitsrisiken plädiert.

Ganz abgesehen davon, dass auf deutschen Autobahnen nur selten so wenig Verkehr herrscht, dass tatsächlich Fahrzeuge schneller als mit der Richtgeschwindigkeit bewegt werden können, ist dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst, dass Fahrten auf der Autobahn oberhalb der Richtgeschwindigkeit deutlich gefährlicher sind, als bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit.

Nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung und § 1 Abs. 1, 2 StVO gilt in Deutschland also: Wer schneller als 130 h fährt, der ist auch kein „Idealfahrer“ mehr!

Dies hat dann auch zur Folge, dass ein erhebliches Mitverschulden desjenigen angenommen wird, der „einfach nur schneller gefahren ist“, wobei die Überschreitung der Geschwindigkeit von einigem Gewicht sein muss (die Grenze wird von der Rechtsprechung wohl bei 150 km/h gezogen).

So entschied dies schon der BGH, kürzlich auch das OLG Hamm, AZ.: 7 U 39/17.

In dem von dem Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall wurde nachgewiesen, dass ein Unfallbeteiligter mit ca. 170-180 km/h auf der Autobahn unterwegs war. Dieser war auf ein langsam fahrendes Fahrzeug aufgefahren, welches, ohne entsprechende Vorsicht walten zu lassen, auf die Spur des Herannahenden wechselt.

Das Gericht entschied, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h dem Anschein nach zu einer Haftung des Unfallbeteiligten führe, weil der Gesetzgeber die Richtgeschwindigkeit gerade deshalb eingeführt habe, weil es für andere Verkehrsteilnehmer schwierig sei, die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs einzuschätzen.

Der den Unfall eigentlich nicht Verursachende, jedoch zu schnell Fahrende, könne sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass sich der Unfall auch ereignet hätte, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte. Ein solcher Nachweis wird jedoch regelmäßig schwierig zu führen sein.

Deshalb-nur aufgrund einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, ansonsten gab es kein weiteres Fehlverhalten-entschied das Gericht, das dem Unfallbeteiligten eine Mithaftung i.H.v. 25 % anzulasten sei.

Haftungsrechtlich ist also das Argument „Sicherheit des Straßenverkehrs“ schon durch die Rechtsprechung aufgegriffen, so dass jedem Verkehrsteilnehmer angeraten werden muss, sich im Rahmen der Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen zu bewegen.

Allzeit gute Fahrt wünscht
Ihr Rechtsanwalt Struck

 

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