Donnerstag, 10 September 2020 15:51

Sehr geehrter Herr Scheuer-Was ist denn nun?

Wie Sie es mit Sicherheit mitbekommen haben, gab es im Jahre 2019 einen Gesetzesentwurf, der zu einer Reform der StVO und auch des Bußgeldkatalogs im Jahre 2020 geführt hat. Derzeit stellt sich die Frage, welche Fassung des Bußgeldkataloges tatsächlich bei Erlass von Bußgeldbescheiden anwendbar ist.

Der Bußgeldkatalog und die StVO wurden 2020 zulasten der Auto- und Motorradfahrer stark verändert. Insbesondere wurden Fahrverbote eingeführt bei relativ geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts. Darüber hinaus wurden sehr viele Bußgelder erhöht, spürbar für jedermann z.B. bei Parkverstößen, die nicht mehr lediglich mit 10 € Verwarnungsgeld geahndet wurden, sondern im Regelfall mit 20 €, teilweise aber auch weitaus höheren Bußgeldern.

Der Bußgeldkatalog ist jedoch aufgrund eines Zitierfehlers unwirksam - der Gesetzgeber hatte vergessen, die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass der neuen Regelung der StVO und des Bußgeldkataloges zu benennen.

Dies hat zuletzt im großen Umfang dazu geführt, dass Behörden Bußgeldbescheide zurückgenommen haben und die Bußgelder nach der Fassung der StVO/des Bußgeldkatalogs aus 2013 bemessen haben, also nach der Rechtslage, die vor der Neuerung aus 2020 galt.

Jetzt werden wiederum Stimmen laut, die davor warnen, dass möglicherweise bei der Änderung der StVO/des Bußgeldkataloges aus den Jahren 2009 und auch aus dem Jahr 2013 derselbe Fehler unterlaufen ist, was dazu führen würde, dass auch die von den Behörden nunmehr auf Grundlage der StVO 2013 erlassenen Bußgeldbescheide rechtswidrig sind.

Hierauf erstmals hingewiesen, hat nach hiesigen Informationen das zuständige Ressort des Bundeslandes Baden-Württemberg. Dort wird davon ausgegangen, dass ein neues Gesetz erlassen werden muss, welches den zugrunde liegenden Formvorschriften entspricht, mit der Folge, dass zurzeit weder der neue nach der alte Bußgeldkatalog angewandt werden dürfte.

Anderer Auffassung ist derzeit z.B. der ADAC. Dieser geht davon aus, dass die Fassung der StVO/Bußgeldkatalogs aus 2013 ordnungsgemäß im gesetzgeberischen Verfahren erlassen wurde.

In jedem Falle lohnt es sich für Betroffene darüber nachzudenken, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit dieser Argumentation geführt werden soll. Mit Sicherheit lohnt sich dies nicht, wenn ein Betroffener nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügt und nur eine geringe Geldbuße zahlen muss.

Alle anderen, die z.B. einen punktebewährten Bußgeldbescheid erhalten mit dem zudem noch eine hohe Geldbuße ausgewiesen wird, sollten jedoch eine entsprechende Argumentation im Rahmen des Einspruchs, bzw. eines gerichtlichen Verfahrens berücksichtigen.
Gerade bei den Punkten, die im Register in Flensburg eingetragen werden, darf nicht vergessen werden, dass ein Punkt i.d.R. erst nach zweieinhalb Jahre und zwei Punkte erst fünf Jahre nach Rechtskraft eines Bescheides/gerichtlicher Entscheidung gelöscht werden.

Wir helfen gerne bei allen Fragen des Verkehrsrechts, Bußgeld – und Ordnungswidrigkeitenrechts!

Die Rechtsanwälte Struck

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