Donnerstag, 10 September 2020 15:42

BlitzerApps - Legal, illegal, oder doch egal?

Mit Sicherheit haben die interessierten Leser von der Umstrukturierung der StVO mitbekommen, die der Bund mit Zustimmung des Bundesrates am 14. Februar 2020 auf den Weg gebracht hat.

Thema war in diesem Zusammenhang insbesondere die Verschärfung des Bußgeldrechts bei Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit innerorts und deutlich schnellere Möglichkeit der Anordnung eines Fahrverbotes bei Geschwindigkeitsübertretungen.

Dass diese Vorstöße des Gesetzgebers offensichtlich etwas über das Ziel hinaus geschossen sind, merkte er jetzt selber - Herr Scheuer hat zwischenzeitlich anklingen lassen, dass die Regelung noch einmal überdacht werden müssen.

Was mit Sicherheit nicht noch einmal überdacht werden wird, ist die Regelung des neu eingeführten § 23 Abs. 1c StVO.

Hiernach handelt ordnungswidrig, wer „Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn - oder Laserstörgeräte)“ verwendet.

Aber wer darf während der Fahrt ein solches Gerät nicht benutzen? Der Fahrer, oder auch der Sozius, bzw. Beifahrer im Gespann?

Die Antwort ist ganz klar: Nur der Führer des Fahrzeugs, also ausschließlich der Fahrer des Fahrzeugs handelt ordnungswidrig, wenn er das Gerät selbst benutzt. Der Beifahrer handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er den Fahrer bei der Nutzung des Gerätes unterstützt, also quasi für den Fahrer das Gerät bedient und entsprechende Informationen weiterleitet.

Aber welcher Beifahrer spricht schon mit dem Fahrer? Wie soll die Polizei überhaupt herausfinden, ob der Beifahrer das Gerät genutzt hat und entsprechend in Kommunikation mit dem Fahrer getreten ist?

Natürlich: Niemand, wenn nicht der Beifahrer selbst.

Deshalb gilt wie so häufig -insbesondere im Rahmen unserer Aufsätze das Sprichwort: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“.

Die Rechtsanwälte Struck

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