Eigentlich verbietet sich ja Alkoholgenuss und nachfolgendes Motorradfahren schon grundsätzlich, weil die Fahrtüchtigkeit eines Motorradfahrers nach Alkoholgenuss schon viel früher als bei Autofahrern beeinträchtigt ist, weil schon mit wenig Alkohol das Gleichgewichtsgefühl nicht mehr richtig funktioniert, so dass Balance und Kurvenfahren in solchen Situationen schnell schwierig wird.
Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 28.12.2015 klargestellt, dass Verkehrsteilnehmer gegen den Träger der Straßenbaulast (hier das Land Nordrhein-Westfalen) einen Anspruch auf Schadenersatzleistungen haben, wenn „der Fahrbahnbelag einer Straße in unfallursächlicher Weise einen den Schwellenwert der M BGriff (Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe) unterschreitenden Seitenkraftbeiwert“ aufweist.
Häufig sieht man Motorradfahrer mit am Motorrad, oder am Sturzhelm angebrachten On-Board-Kameras (Dash-Cam) fahren.
Fahrtenbuchauflagen für Motorradfahrer
Bekanntlich kann eine Verwaltungsbehörde (Bußgeldamt) einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Ermittlung des handelnden Fahrzeugführers nicht möglich war.