Freitag, 20 März 2020 13:15

Corona-Pandemie; nützliche Rechtstipps in Zeiten der Krise!

Jeder Bürger und jedes Unternehmen in unserem Land und wahrscheinlich auf der ganzen Welt  ist betroffen von den Auswirkungen der Viruskrankheit. Geschäfte schließen, Arbeitgeber sehen sich gezwungen, Kurzarbeit anzumelden und Reisende bangen im In-und Ausland zumindest um das für den Jahresurlaub Angesparte.

Wir möchten deshalb einen kurzen Überblick zu derzeit möglicherweise problembetroffenen Rechtsgebieten geben. Es kann sich hierbei natürlich nur um eine kurze Darstellung handeln. Wir stehen aber gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite; unsere Kanzlei ist bisher noch zu den normalen Geschäftszeiten geöffnet!

Arbeitsrecht:

Zunächst gilt, dass alle Arbeitnehmer sich darüber im Klaren sein müssen, dass grundsätzlich geltende Fristen des Arbeitsrechts bisher noch nicht ausgesetzt worden.

Das bedeutet auch, dass insbesondere weiterhin nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses -egal aus welchen Gründen- innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht abgereicht werden muss! Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Es bestehen keine Möglichkeiten, nachgelagert aufgrund möglicherweise unberechtigter Kündigung Rechte geltend zu machen.

Natürlich erhalten alle Arbeitnehmer, deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse es nicht zulassen, Prozesskosten selbst zu finanzieren staatliche Hilfe in Form von Prozesskostenhilfe. Wir beantragen für Sie diese finanzielle Unterstützung direkt bei der Einleitung des Klageverfahrens, wenn nicht ausnahmsweise eine Rechtsschutzversicherung besteht!

Aber auch Arbeitgeber sollten schon zum Schutze der anderen Beschäftigten kurzfristige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen nicht grundsätzlich ausschließen, wenn nicht ausnahmsweise Kurzarbeit angemeldet werden kann. Derzeit bemühen sich sowohl die Länder, als auch der Bund darum, Unternehmen zu unterstützen in Form von vereinfachten und besseren Zugangsmöglichkeiten zu Kurzarbeit, bzw. Krediten usw.

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber beantragen, wenn 10 % seines Personals von Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitgeber muss zunächst den Arbeitslohn für die tatsächlich abgeleisteten Stunden zahlen zzgl. 60 % der Differenz zwischen dem üblicherweise gezahlten Arbeitsentgelt und dem durch Kurzarbeit erniedrigten Lohn.

Diese Beträge werden dann von den zuständigen Arbeitsämtern nach Überprüfung zurückgezahlt. Neu ist auch, dass die auf diesen Betrag entfallenden Sozialabgaben erstattet werden, bzw. nicht gezahlt werden müssen.

Falls die Umsätze des Betriebes aber so stark einbrechen sollten, dass auch die Anmeldung von Kurzarbeit nicht möglich ist, bzw. die weitere Beschäftigung aller Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, muss entsprechend abgewogen werden. Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten sollten dann insbesondere sorgfältig die Voraussetzungen von Kündigungen im Rahmen des Kündigungschutzgesetzes überprüfen.
Die Entscheidung, welche Arbeitnehmer nicht mehr in dem Betrieb beschäftigt werden können, kann schwer fallen, sie sollte jedoch getroffen werden, bevor alle Arbeitnehmer von rückgängigen Umsätzen und mangelnder Liquidität des Unternehmens betroffen sind.

In der Hoffnung, dass die derzeit vorherrschende Krise nur von relativ kurzer Dauer ist, hat die Bundesregierung zudem weitere Hilfsprogramme zur Überbrückung der schwierigen Zeiten eingeleitet.

So soll z.B. unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Eröffnung von Insolvenzverfahren ausgesetzt werden. Bisher musste die Geschäftsführung spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Anträge zur Eröffnung von Insolvenzverfahren stellen, um sich nicht strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen. Ein Gesetzentwurf wird wohl in Kürze zur Entscheidung dem Bundestag vorgelegt werden.

Reiserecht:

Zunächst ist auf § 651h Abs. 3 BGB hinzuweisen. Lassen Sie sich nicht von anderslautenden Erklärungen der Reiseunternehmen verunsichern, dass z.B. „eine kostenfreie Stornierung der Reise nicht möglich“ sei.

Das Gegenteil ist der Fall, wenn und soweit die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird. Der Reisende kann den Rücktritt von dem Reisevertrag erklären und erhält den gesamten Reisepreis zurück.

Seit 2018 findet sich die oben genannte Regelung im Gesetz. Zuvor hatte bereits der BGH entschieden, dass bei wesentlicher Beeinträchtigung der Reise der Reisende berechtigt ist, von dem Reisevertrag vor Reisebeginn zurückzutreten, ohne dass der Reiseveranstalter Beträge einbehalten darf.

Die neue Regelung des § 651h Abs. 3 BGB schafft also erhebliche Sicherheit in Zeiten der Krise, weil natürlich fast alle Länder der Welt die Einreise zu touristischen Zwecken verboten haben.

So lange jedoch nicht 100-prozentig klar ist, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann, sollten Reisende keine Erklärungen zur Beendigung des Reisevertrages abgeben. Solche Erklärungen versuchen die Reiseveranstalter den Reisenden immer wieder in den Mund zu legen.

Im Zweifel muss bis zum Tage der geplanten Abreise abgewartet werden bis der Rücktritt erklärt wird, bzw. bis zu dem Zeitpunkt abgewartet werden, bis die nicht bestehende Möglichkeit der Einreise zu Urlaubszwecken feststeht.

Der Reiseveranstalter ist dann zusätzlich verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Erklärung des Rücktritts durch den Reisenden, den Reisepreis zurückzuzahlen. Tut er dies nicht, besteht grundsätzlich zusätzlich ein Anspruch des Reisenden auf Erstattung der Kosten, die für das Tätigwerden eines Anwalts aufgewandt werden müssen.

Reisende sollten sich also gründlichst überlegen, wann sie welche Erklärungen gegenüber dem Reiseveranstalter abgeben und sich im Zweifel spätestens 14 Tagen nach Rücktrittserklärung durch einen Anwalt vertreten lassen.

Dies ist auch insbesondere deshalb wichtig, weil den Reiseveranstaltern natürlich erhebliche Umsatzverluste ins Haus stehen, so dass mit Sicherheit der eine oder andere Reiseveranstalter die Krise nicht überleben wird. Wer dann schnell gehandelt hat, steht grundsätzlich besser da, als der Abwartende.

Zögern Sie bitte nicht, wenn rechtliche Probleme entstehen. Wir stehen jedenfalls telefonisch weiterhin zur Verfügung, gegebenenfalls können auch kurzfristig persönliche Besprechungstermine vereinbart werden!

Bleiben Sie gesund
Ihre Rechtsanwälte Struck

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