Mittwoch, 15 Juni 2016 15:03

Parkplatzunfälle - wer fährt und wer nicht?

 

Nach einem Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6 / 15, gelten bei einem Parkplatzunfall nicht die Regeln zum Anscheinsbeweis gegen den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der andere Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt schon eine längere Zeit gestanden hat.

 

Im normalen Straßenverkehr ist es so, dass gemäß § 9 Abs. 5 StVO gegen denjenigen ein Anscheinsbeweis eingreift, der rückwärts gefahren ist. Die Gerichte gehen dann davon aus, dass der Rückwärtsfahrende seinen straßenverkehrsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten nicht nachgekommen ist, so dass dieser zu beweisen hat, dass der andere Unfallbeteiligte an dem Unfall schuld ist.

Dies ist dann häufig recht problematisch für den Rückwärtsfahrenden. Man kann sich vorstellen, dass es, trotz Einschaltung eines Sachverständigen häufig nicht mehr nachvollziehbar ist, ob und dass der Normalfahrende die überwiegende Schuld an dem Unfall trägt.

Der BGH führte in seinem Urteil insoweit aus, „dass bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten“ zu schließen sein muss, damit der Anscheinsbeweis zu Gunsten eines der Beteiligten gelten kann. „Im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird“ wird von der Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass zu Gunsten des sich im Verkehrsfluss befindlichen Teilnehmers der Anscheinsbeweis greift.

Auf einem Parkplatz gilt dieser Vertrauensgrundsatz nach Ansicht des BGH nicht. Hier haben die Verkehrsteilnehmer regelmäßig und jederzeit damit zu rechnen, dass rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer den Verkehrsfluss stören, z.B. durch das Ein- und Ausparken Ihres Fahrzeugs. Man „ müsse daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können“. Im Gegensatz zum fließenden Verkehr reicht deshalb das bloße Rückwärtsfahren nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus.

Der BGH führt dazu weiter aus, es bedürfe deshalb weiterer besonderer Umstände zur Annahme eines Anscheinsbeweises bei Parkunfällen. Es sei jedoch im Regelfall nicht, auch nicht durch Sachverständigengutachten beweisbar, ob nicht der eine oder der andere Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon gestanden habe, bzw. einer der Verkehrsteilnehmer möglicherweise schon für einen Bruchteil einer Sekunde gestanden hat. Die Verursachungsbeiträge sind dann gleich zu bewerten, so dass im Regelfall von einer hälftigen bzw. ausgeglichenen Haftungsverteilung auszugehen sein wird, wenn es zu einem Unfall auf einem Parkplatz kommt.

Rechtsanwalt Struck hat jahrelange Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Auch die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Unfallrechts sind für Rechtsanwalt Struck Tagesgeschäft, so dass wir Sie gerne bei solchen Rechtsstreitigkeiten in unserer Kanzlei auf der Kaiserstraße in Dortmund unterstützen und beraten.

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