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Der BGH hat kürzlich mit dem Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 328 / 17 entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt ist, Beseitigungsansprüche wegen unzulässiger baulicher Maßnahmen durch andere Eigentümer durchzusetzen.

In der Tagespresse wurde in den letzten Monaten heftig über den öffentlich geführten Schlagabtausch der Politik zum Thema Geschwindigkeitsbeschränkungen auf deutschen Autobahnen diskutiert. Dabei wird übersehen, dass der deutsche Gesetzgeber die Richtgeschwindigkeit fest im Gesetz verankert hat. In diesem Zusammenhang wird immer wieder auch für eine Abschaffung der „freien Fahrt“ aufgrund von Sicherheitsrisiken plädiert.

Nach einer Pressemitteilung vom heutigen Tage, den 5.2.2019, ist die Fluggesellschaft Germania insolvent. Nach Erfahrung des Unterzeichners sträuben sich Reisegesellschaften berechtigte Ansprüche von Reisenden zu erfüllen.

Leider ist der Beruf des Maklers in Deutschland nicht gut beleumundetet. Dies mag daran liegen, dass einige Makler sich trotz eindeutiger Rechtsprechung nicht an gesetzliche Vorgaben bei ihrer Vertragsgestaltung halten. Hierzu gehören auch unwirksame Vereinbarungen einer wie auch immer vertraglich umschriebenen Reservierungsgebühr.

Einen heute am 20.06.2018 erschienenen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/verspaetungen-und-ausfaelle-bei-fluggesellschaften-15648614.html) möchten wir zum Anlass nehmen, noch einmal auf ihre Fluggastrechte nach der europäischen V. 261 / 2004 hinzuweisen.

Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil des BGH, Az. V ZR 82 / 17 verpflichtet der BGH Verwalter von Wohnungseigentum zur Anmeldung von Forderungen der Gemeinschaft gem. des § 10 ZVG.

Mit seinem Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46 / 17 vollzieht der BGH eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung zur Geltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht. Die Entscheidung enthält Zündstoff für jeden Vertrag, bei dem ein Handwerker seine Leistungen mangelhaft erbringt.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.10.2017 , Az.:V ZR 8/17 für ausgleichende Gerechtigkeit im Nachbarrechtsstreit gesorgt. Nach Ansicht des BGH gilt das Sprichwort: „Wer zu spät kommt den bestraft das Leben“ nur eingeschränkt. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewähre Kostenerstattungsansprüche bei Anpflanzungen, welche die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhalten.